Lizenzvertrag

Version: 1, Letzte Änderung: 16.12.2022

1. Präambel

MATO Solutions GmbH, c/o Impact Hub Vienna, Lindengasse 56, 1070 Wien (im Folgenden "ANBIETER" genannt) bietet die Software „Sellerfox" an. Sellerfox ist ein Datenanalyse-Tool für Amazon Verkäufer. Mit Sellerfox soll eine bessere Planungssicherheit erzielt werden.

Der Lizenzvertrag regelt die Vermietung und Nutzung der Software „Sellerfox“ (im Folgenden "SOFTWARE" genannt) im Wege eines Software-as-a-Service-Modelles.

Dieser Lizenzvertrag richtet sich ausschließlich an Personen, die die Leistungen zu beruflichen Zwecken nutzen wollen, also Unternehmer im Sinne des § 1 Abs 1 Z 1 KSchG (im Folgenden „KUNDE“ genannt).

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf eine geschlechtsspezifische Differenzierung verzichtet. Dies geschieht ohne jegliche Absicht der Diskriminierung. Alle Geschlechter sind gleichermaßen angesprochen.

2. Hinweis zur Beta-Phase

Es wird darauf hingewiesen, dass im Zuge der kostenlosen Beta-Phase die Funktionalitäten der SOFTWARE geändert oder ausfallen können.

3. Anwendungsbereich

Für alle Geschäftsbeziehungen zwischen dem ANBIETER und dem KUNDEN im Zusammenhang mit der Miete und Nutzung der SOFTWARE gilt dieser Lizenzvertrag in seiner zum Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses gültigen Fassung. Abweichende Bedingungen des KUNDEN gelten nicht, es sei denn, der ANBIETER hat ihrer Geltung schriftlich zugestimmt.

Vertrags-, Bestell- und Geschäftssprache ist Deutsch.

Der Lizenzvertrag ist ständig auf der Website verfügbar.

4. Nutzungsbedingungen

Der KUNDE ist verpflichtet, im Rahmen der Geschäftsbeziehung wahrheitsgemäße und vollständige Angaben zu machen und seine Daten stets auf dem aktuellen Stand zu halten. Er hat seine Daten vertraulich zu behandeln. Hat der KUNDE den Verdacht des Missbrauchs durch Dritte, hat er den ANBIETER unverzüglich darüber zu informieren.

Der KUNDE hat alle Handlungen zu unterlassen, die die technische Leistungserbringung des ANBIETERs gefährden oder beeinträchtigen können (einschließlich Cyber-Attacken). Ein solches Verhalten wird strafrechtlich verfolgt.

Das Scrapen von Informationen, welcher in der SOFTWARE abgebildet werden ist ausdrücklich verboten.

Im Falle einer rechtswidrigen Nutzung der SOFTWARE behält sich der ANBIETER das Recht vor, dem KUNDEN die Nutzung der SOFTWARE zu verweigern.

Es liegt in der Verantwortung des KUNDEN, die für die Nutzung der Dienste notwendige elektronische Infrastruktur (insbesondere E-Mail-Account sowie Hard- und Software-Infrastruktur) zu schaffen. Dies bedeutet auch, dass der KUNDE über die notwendige Soft- und Hardwareausstattung zur Nutzung der SOFTWARE verfügt. Der ANBIETER ist nicht verpflichtet, diesbezüglich Auskünfte oder Ratschläge zu erteilen.

Es liegt in der alleinigen Verantwortung des KUNDEN, sicherzustellen, dass die SOFTWARE keine Inhalte erfasst, die illegale Informationen enthalten.

5. Angebot und Vertragsabschluss

Durch Anklicken des Buttons "Jetzt zahlungspflichtig nutzen" (oder eines ähnlichen Buttons) und Eingabe der erforderlichen Daten in die Eingabemaske gibt der KUNDE ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrages mit dem ANBIETER ab.

Der ANBIETER ist nicht verpflichtet, dieses Angebot anzunehmen, sondern wird den Eingang des Angebots bestätigen ("Bestellbestätigung").

Die Annahme des Angebots des KUNDEN und damit der Vertragsschluss erfolgt durch den ANBIETER, indem er dem KUNDEN die Nutzungserlaubnis zur SOFTWARE einräumt oder aber durch ausdrückliche Annahme des Angebots ("Ver-tragsbestätigung") per E-Mail. Bitte beachten Sie, dass die Auftragsbestätigung und die Vertragsbestätigung miteinander kombiniert werden können.

6. Zahlungsmodalitäten

Die auf der Website/oder in der App des ANBIETERs angegebenen Preise sind in EUR. Im Zweifel ist die Umsatzsteuer noch nicht inkludiert und ist hinzuzurechnen.

Der Inhalt der vereinbarten Leistung ergibt sich aus dem vom KUNDEN gewählten Paket.

Es gelten jeweils die zum Zeitpunkt der Bestellung angegebenen Beträge.

Zahlungen sind mit Rechnungsstellung fällig. Sofern die Forderungen nicht binnen 14 Tagen bezahlt werden, wird der ANBIETER 9,2 % pro Jahr an gesetzlichen Verzugszinsen, über dem aktuellen Basiszinsatz der Europäischen Zentralbank, ab dem Tag der Fälligkeit verlangen. Der KUNDE verpflichtet sich für den Fall des Verzuges, dem ANBIETER entstehende Mahn- und Inkassospesen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, zu ersetzen. Pro Mahnschreiben können Kosten von EUR 40,00 geltend gemacht werden.

Die Zahlung erfolgt im Voraus für einen Monat oder ein Jahr, je nach Auswahl des KUNDENs. Im Falle eines Abonnements kann das vom KUNDEN angegebene Konto automatisch belastet werden.

Der ANBIETER behält sich das Recht vor, die vereinbarten Entgelte einmal jährlich an die Inflation anzupassen. Als Referenzwert gilt der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses auf der Website der Statistik Austria veröffentlichte österreichische Verbraucherpreisindex.

7. Verwertungsrechte, Support und Quellcode

Der KUNDE darf die vom ANBIETER angebotene SOFTWARE nur für den vorgesehenen Zweck nutzen.

Der ANBIETER räumt dem KUNDEN mit der vollständigen Bezahlung aller Gebühren und Auslagen eine nicht ausschließliche Lizenz (im Sinne des § 24 Abs 1 erster Satz UrhG „Werknutzungsbewilligung") zur Nutzung der SOFT-WARE ein, die zeitlich auf die Dauer des Abonnements ("Abonnementlizenz") und räumlich und inhaltlich auf die Zwecke der Geschäftsbeziehung beschränkt ist.

Eine Unterlizenzierung oder Weiterlizenzierung ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung des ANBIETERS zulässig.

Das Recht zur Dekompilierung der SOFTWARE ist ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Der KUNDE ist nicht berechtigt, die SOFTWARE ohne Zustimmung des ANBIETERs zu verändern.

Kennzeichnungen der SOFTWARE, insbesondere Urheberrechtsvermerke, Markenzeichen, Seriennummern oder ähnliches dürfen nicht entfernt, verändert oder unkenntlich gemacht werden.

Der Quellcode der SOFTWARE wird ausdrücklich nicht geschuldet. Supportleistungen werden ebenfalls nicht geschuldet.

8. Back-Ups und Speicherung von Daten

Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, erstellt der ANBIETER keine Sicherungskopie der in der SOFTWARE erzeugten und/oder gespeicherten Daten während ihrer Nutzung.

Es wird darauf hingewiesen, dass Daten, welche mit der SOFTWARE erfasst werden, nach Beendigung der Vertragsbeziehung gelöscht werden. Es obliegt daher ausschließlich dem KUNDEN, rechtszeitig die Daten zu sichern.

9. Mitwirkungspflichten

Der KUNDE ist verpflichtet, den ANBIETER bei der Bereitstellung der SOFTWARE laufend und in zumutbarem Umfang zu unterstützen und gegebenenfalls einen (Fern-)Zugriff auf die SOFTWARE zu ermöglichen. Insbesondere hat der KUNDE dem ANBIETER die erforderlichen Informationen, Daten und Beschreibungen zur Verfügung zu stellen und seine Wünsche und Vorstellungen zur Leistungserbringung rechtzeitig und deutlich mitzuteilen.

Im Falle notwendiger (Sicherheits-) Updates der SOFTWARE ist der KUNDE verpflichtet, deren Installation durch den ANBIETER zu dulden.

10. Änderungen, Customizing, Upgrades and Updates

Der KUNDE hat das Recht, Änderungen an der SOFTWARE vorzuschlagen (Change Request oder Customizing), wobei der ANBIETER nicht verpflichtet ist, diese Änderungen umzusetzen.

Die gewünschten Änderungen sind vom KUNDEN möglichst genau in Form eines Lastenheftes zu beschreiben.

11. Gewährleistung, Haftungsausschluss und Schadloserklärung

Maßgeblich für die Beschaffenheit der vom ANBIETER bereitgestellten SOFTWARE ist die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorliegende Leistungsbeschreibung.

Der ANBIETER ist berechtigt, etwaige Mängel durch wirtschaftlich und technisch zumutbare Umgehungslösungen („Workarounds“) zu beheben.

Die Haftung des ANBIETERs für leicht fahrlässiges Verhalten ist ausgeschlossen.

Die Haftung des ANBIETERs ist auf die Höhe des vom KUNDEN bezahlten oder zu bezahlenden Jahresgebühr beschränkt.

Schadensersatzansprüche des KUNDEN verjähren ein Jahr nach ihrem Entstehen.

Der ANBIETER haftet nicht für entgangenen Gewinn.

Der Einsatz der SOFTWARE entbindet den KUNDEN nicht von seiner unternehmerischen Sorgfaltspflicht, die mittels der SOFTWARE gewonnenen Ergebnisse auf deren Plausibilität zu überprüfen.

Der ANBIETER ist um einen störungsfreien Betrieb der SOFTWARE bemüht. Dies beschränkt sich naturgemäß auf Leistungen, auf die der ANBIETER eine Einflussmöglichkeit hat. Dem ANBIETER bleibt es unbenommen, den Zugang zur SOFTWARE aufgrund von Wartungsarbeiten, Kapazitätsbelangen und aufgrund anderer Ereignisse, die nicht in seinem Machtbereich stehen, ganz oder teilweise, zeitweise oder auf Dauer, einzuschränken.

Der ANBIETER haftet nicht für Inhalte, die der KUNDE in der SOFTWARE veröffentlicht. Der KUNDE stellt den ANBIETER für den Fall der Inanspruchnahme wegen einer vermeintlichen oder tatsächlichen Rechtsverletzung und/oder Verletzung von Rechten Dritter von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die sich aus Handlungen des Nutzers im Zusam-menhang mit der Nutzung der SOFTWARE ergeben, die der Nutzer zu vertreten hat.

12. Datenschutz und Wahrung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen

Die Weitergabe von Daten und Informationen an die jeweils erforderlichen Geschäftspartner ist zulässig, soweit dies für die Erfüllung des Vertragsverhältnisses, berechtigter Interessen und der gesetzlichen Pflichten erforderlich (Art 6 Abs 1 lit b, c und lit f DSGVO). Im Übrigen ist der ANBIETER verpflichtet, über die ihm aus der vorliegenden Geschäftsbeziehung bekannt gewordenen Umstände, Daten oder Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der anderen Partei Stillschweigen zu bewahren und insbesondere das Datengeheimnis zu wahren. Diese Verpflichtungen zum Daten- und Geschäftsgeheimnis gelten auch über das Vertragsverhältnis hinaus.

Der Quellcode der SOFTWARE ist als Geschäftsgeheimnis im Sinne des § 26b UWG zu qualifizieren und unterliegt als solches angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen.

Der ANBIETER weist darauf hin, dass Daten des KUNDEN zu Werbezwecken auf der Grundlage von berechtigten Interessen (Art 6 Abs 1 lit f DSGVO) verarbeitet werden dürfen. Der KUNDE kann dieser Form der Datenverarbeitung jederzeit widersprechen (Art 21 Abs 2 DSGVO).

13. Erstellung von Benchmarks

Der KUNDE wird darauf hingewiesen, dass Performance-Kennzahlen (Sitzungen, Conversion Rate, Kennzahlen für Keywords usw.) auf anonymisierte Basis aggregiert werden um dadurch Benchmarks zu erstellen. Die Erstellung der Benchmark ist jedoch erst dann möglich, sobald ein ausrei-chender Datensatz vorhanden ist. Bei der Erstellung der Benchmarks wird größte Aufmerksamkeit darauf gelegt, dass keine Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der KUNDEN offengelegt werden.

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bei der Erstellung der Benchmarks keine personenbezogenen Daten verarbeitet werden.

14. Audit-Klausel

Der ANBIETER hat die Möglichkeit, die Einhaltung der lizenzkonformen Nutzung der SOFTWARE zu überprüfen. Unabhängig davon, kann der ANBIETER vom KUNDEN einen Nachweis verlangen, wonach die SOFTWARE lizenzkonform genutzt wird. Anfragen im Zusammenhang mit der lizenzkonformen Nutzung der SOFTWARE müssen wahrheitsgemäß beantwortet werden.

Der ANBIETER ist berechtigt, die Einhaltung der rechtskonformen Nutzung der SOFTWARE durch den KUNDEN jederzeit nach mindestens 14tägiger Ankündigung vor Ort zu überprüfen (Lizenz-Audit). Der ANBIETER kann sich dabei eines zur Verschwiegenheit verpflichteten Wirtschaftsprüfers oder Rechtsanwalts bedienen. Der ANBIETER wird dabei Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie datenschutzrechtliche Interessen des KUNDENS bestmöglich respektieren. Das Audit wird unter Schonung der operativen Tätigkeit des KUNDENS zu ordentlichen Geschäftszeiten abgehalten. Die in diesem Zusammenhang entstehenden Kosten trägt jede Partei selbst. Der KUNDE ist verpflichtet, den ANBIETER die für diese Zwecke erforderlichen Information zur Verfügung zu stellen und im Zuge des Lizenz-Audits mit dem ANBIETER zu kooperieren. Widrigenfalls ist der ANBIETER zu einer Zurückbehaltung seiner Leistungen berechtigt. Dies geschieht unbeschadet etwaiger weiterer Rechtsansprüche.

15. Referenzklausel

Der ANBIETER ist berechtigt, auf die Tatsache der Geschäftsbeziehung mit dem KUNDEN durch einen Hinweis auf seiner Website oder anderen Marketing-/Geschäftsunterlagen hinzuweisen. Er ist berechtigt, in diesem Zusammenhang das Logo des KUNDEN zu verwenden. Dieses Recht besteht auch über dieses Vertragsverhältnis hinaus.

16. Vertragsdauer

Das Vertragsverhältnis wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.

Im Falle der Variante „monatliche Kündbarkeit“ kann das Vertragsverhältnis unter Wahrung einer Kündigungsfrist von 14 Tagen zum Letzten eines jeden Monats gekündigt werden.

Im Falle der Variante „jährliche Kündbarkeit“ kann das Vertragsverhältnis unter Wahrung einer Kündigungsfrist von 14 Tagen zum Tag des Vertragsabschlusses gekündigt werden. Dazu ein Beispiel zur besseren Veranschaulichung: Der Vertrag wird am 15.1.2023 geschlossen; der Vertrag kann erstmals, unter Wahrung der Kündigungsfrist, zum 15.1.2024 gekündigt werden.

17. Gerichtsstand und anwendbares Recht

Auf dieses Vertragsverhältnis ist österreichisches Recht anzuwenden und gilt dieses als vereinbart. Die Anwendung des UN-Kaufrechtes ist ausgeschlossen.

Ausschließlicher Gerichtsstand ist das sachlich zuständige Gericht in Eisenstadt, Österreich.

18. Änderungen der Lizenzbedingungen

Der ANBIETER ist berechtigt, diese Lizenzbedingungen jederzeit zu ändern. Der ANBIETER wird den KUNDEN über solche Änderungen durch Zusendung der geänderten Lizenzbedingungen an die ihm zuletzt bekannt gegebene E-Mail-Adresse informieren. Der KUNDE hat das Recht, dieser Änderung zu widersprechen. Erfolgt binnen 14 Tagen ab Zu-sendung dieser Änderung kein Widerspruch des KUNDENs, ist von einer konkludenten Zustimmung zur Änderung der Lizenzbedingungen auszugehen. Einseitige und sachlich nicht gerechtfertigte Änderungen der Lizenzbedingungen können auf diese Weise nicht umgesetzt werden.

19. Sonstiges

Nichtige Bestimmungen einzelner Vertragsbestandteile dieses Vertrages berühren nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. An deren Stelle treten angemessene Ersatzbestimmungen, die im Lichte des Vertragszweckes, dem am nächsten kommen, was die Vertragsparteien gewollt hätten, hätten sie die Unwirksamkeit gekannt. Gleiches gilt bei vertragswidrigen Lücken.